Substances we dont want in our clothes - Chemicals In Our Life

Unerwünschte Stoffe in Kleidungsstücken

Unerwünschte Stoffe in Kleidungsstücken

Die EU hat Maßnahmen ergriffen, um dafür zu sorgen, dass Textilien weniger chemische Stoffe enthalten, die bekanntermaßen Krebs verursachen, die DNA verändern oder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

Verbraucher können durch Hautkontakt oder durch Inhalation oder versehentliches Verschlucken von freigesetztem Staub mit in Textilien enthaltenen gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Die größte Gefahr besteht bei der Exposition gegenüber diesen Stoffen häufig für Kinder und schwangere Frauen, da sie besonders schwere Gesundheitsschäden davontragen können.

Ab Oktober 2020 greift eine neue EU-weite Beschränkung, die die Verwendung von 33 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuften Stoffen begrenzt. Diese Stoffe werden mitunter im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet oder zugesetzt, um dem Erzeugnis bestimmte Eigenschaften zu verleihen – beispielsweise um dafür zu sorgen, dass Kleidung nicht einläuft oder knittert. Die Beschränkung gilt sowohl für in der EU hergestellte als auch für eingeführte Kleidungsstücke, Textilien, wie etwa Bettwäsche und Polsterungen, sowie Schuhe.

Die unter die Beschränkung fallenden Stoffe haben verschiedene Eigenschaften und werden in der Textil- und Schuhindustrie in unterschiedlichen Verfahren eingesetzt. Daher wurden unterschiedliche Konzentrationsgrenzwerte für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt.

Die Beschränkung gilt für Stoffe der folgenden Stoffgruppen:

  • Cadmium-, Chrom-, Arsen- und Bleiverbindungen;
  • Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK);
  • chlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe;
  • Formaldehyd;
  • Phthalate;
  • polare aprotische Lösungsmittel;
  • Azofarbstoffe und Acrylamine;
  • Chinolin.

Eine vollständige Aufstellung der für eine Beschränkung vorgeschlagenen Stoffe und ihrer Konzentrationsgrenzwerte ist der Verordnung zu entnehmen.

Bekleidung, einschlägiges Zubehör sowie Schuhwaren aus Leder, Pelzen oder Häuten sowie nichttextile Verschlüsse und Zierelemente wurden von der Beschränkung ausgenommen, da bei ihrer Herstellung andere Verfahren zum Einsatz kommen. Ebenfalls ausgenommen wurden in Medizinprodukten verwendete Textilien sowie gebrauchte Erzeugnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Beschränkung von Verbrauchern verwendet wurden.

Beschränkungen sind regulatorische Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor unzumutbaren Gefahren, die von chemischen Stoffen ausgehen. Sie können die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen an sich sowie in Gemischen oder Erzeugnissen beschränken oder verbieten.